
Satzung
des Vereins „Europäische
Vereinigung zur Förderung der Experimentellen Archäologie“ (European Association
for the advancement of archaeology by experiment), kurz „exar“ genannt
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Präambel
Bei allen im Satzungstext erwähnten Personen und Ämtern (z. B.
stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister) ist jeweils neben der männlichen
auch die weibliche Form (z. B. stellvertretende Vorsitzende, Schatzmeisterin)
gemeint.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Vereinsjahr
1.
Der Verein führt den Namen „Europäische Vereinigung
zur Förderung der Experimentellen Archäologie“ (European Association for the
advancement of archaeology by experiment).
2.
Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name:
„Europäische Vereinigung zur Förderung der Experimentellen Archäologie
e. V.“ (European Association for the advancement of archaeology by experiment),
kurz „exar“ genannt.
3.
Der Sitz des Vereins ist Oldenburg.
4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein dient ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.
Zweck des Vereins ist die Förderung von
Arbeiten der Experimentellen Archäologie, die Förderung der Zusammenarbeit
zwischen Wissenschaftlern / Experimentatoren sowie kulturellen und
wissenschaftlichen Institutionen und der Öffentlichkeit sowie die Förderung der
Volksbildung auf nationaler und europäischer Ebene.
3. Der Verein gibt eine
wissenschaftliche Publikation (Zeitschrift) mit dem Titel „Experimentelle
Archäologie in Europa“ heraus.
Neben der Herausgabe der Zeitschrift fördert der Verein
Sonderpublikationen und wissenschaftliche Veranstaltungen, die mit dem Thema
Experimentelle Archäologie und deren Vermittlung zu tun haben.
§ 3
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins können natürliche und
juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die um die in § 2
genannte Zweckbestimmung bemüht sind oder sich dafür interessieren.
2.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich
gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit.
3.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Auflösung einer juristischen Person, Austritt oder durch Ausschluss.
4.
Der Austritt aus dem Verein ist unter
Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres
zulässig. Der Austritt erfolgt durch eine formlose schriftliche Mitteilung an
den Vorstand.
5.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden, wenn es den vollständigen
Jahresbeitrag nach einmaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb der
nächsten sechs Monate entrichtet hat, oder wenn sich das Mitglied
vereinsschädigend verhält. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe von
Gründen schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder verpflichten sich, die
Ziele des Vereins zu unterstützen, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und
die Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung zu entrichten.
2.
Die Mitgliedsbeiträge und die
Zahlungsmodalitäten werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der
Mitgliederversammlung nach einem Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird.
3.
Das Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung ist an die Zahlung des Mitgliedsbeitrages gebunden.
4.
Der Mitgliedsbeitrag beinhaltet die
Zusendung der Zeitschrift „Experimentelle Archäologie in Europa“.
5.
Alle Mitglieder werden über die
Aktivitäten des Vereins rechtzeitig schriftlich informiert.
§ 5
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1.
die Mitgliederversammlung,
2.
der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich
statt.
2.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind insbesondere:
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
e) die Entscheidung über Satzungsänderungen,
f) das Erlassen und die Änderung einer Beitragsordnung,
g) die Auflösung des Vereins gemäß § 10 dieser Satzung.
3.
Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorstand schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) unter Beifügung der Tagesordnung
mit einer Frist von sechs Wochen einberufen, wobei der Tag der Einladung und
der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind.
4.
Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
5.
Die Mitgliederversammlung wird durch den
Vorstandsvorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden, geleitet.
Die Vorstandswahlen leitet ein gesonderter Wahlvorstand aus einem
Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Kandidaten dürfen dem Wahlvorstand nicht
angehören.
6.
Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn 20 Mitglieder persönlich
anwesend sind. Beschlüsse über die in § 6, Absatz 2 genannten Punkte können nur
gefasst werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen.
7.
Anträge der Mitglieder und des Vorstandes,
die nicht unter die Punkte § 6, Absatz 2, e, f und g fallen, können zu Beginn
der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Hierzu muss
ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
8.
Die Beschlussfassung einschließlich
Satzungsänderungen erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, sofern diese Satzung nichts andres bestimmt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9.
Die Vereinsmitglieder können sich bei der
Mitgliederversammlung durch ein andres Vereinsmitglied vertreten lassen. Ein
Mitglied kann bis zu zwei Vertretungen ausüben.
10. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
schriftliches Protokoll zu führen, das von dem die Versammlung Leitenden und
dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist.
§ 7
Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der
Vereinsmitglieder sind mindestens 14 Tage (Datum des Poststempels) vor
Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich
mit einer kurzen Begründung einzureichen.
§ 8
Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf
Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Schriftführer.
2. Die Mitglieder des
Vorstandes sollen möglichst aus drei europäischen Ländern stammen.
3.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für die Wahl eines
jeden Vorstandsmitgliedes findet ein besonderer Wahlgang statt. Die Mitgliederversammlung
kann geheime Wahl beschließen.
4.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt
auf die Dauer von drei Jahren. Sie können nur einmal in Folge wiedergewählt
werden.
5.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner
Amtszeit aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus
den Reihen der Vereinsmitglieder durch Kooptation ergänzen.
§ 9
Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes
1.
Der Verein wird durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten – darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende. Im Innenverhältnis handelt der stellvertretende
Vorsitzende jedoch nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden.
2.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte,
b) bei Bedarf einen Beirat einzuberufen,
c) sich eine Geschäftsordnung zu geben,
d) der Vorstand führt über den Verlauf und die Beschlüsse der
Vorstandssitzungen ein schriftliches Protokoll, das von dem die Versammlung
Leitenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
3.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden stellvertretenden
Vorsitzenden den Ausschlag.
4.
Der Beirat berät und unterstützt den
Vorstand.
a) Der Beirat des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, die
während ihrer Amtszeit nicht gleichzeitig Mitglied der Vereinsvorstandes sein
dürfen.
b) Die Mitglieder des Beirates sollen möglichst aus unterschiedlichen
europäischen Ländern stammen.
c) Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt auf die Dauer von einem Jahr.
Sie können beliebig oft wiedergewählt werden.
§ 10
Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur von
einer dazu gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der
Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Wird
diese Mehrheit nicht erreicht, kann innerhalb von zwei Monaten eine weitere
Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann
über die Auflösung des Vereins mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder entscheidet. Bei der Einberufung dieser
Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass über die Auflösung des
Vereins mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
entschieden werden kann.
3.
Erfolgt ein Auflösungsbeschluss, sind der
Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren des Vereins. Weitere
Liquidatoren können von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Zur
Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte
und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach §§ 47 ff. BGB.
4.
Das nach Abschluss der Liquidation verbleibende
Vereinsvermögen fällt an das Landesmuseum für Natur und Mensch in Oldenburg. Dies gilt auch für den Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke. Außerdem hat das Landesmuseum für Natur und Mensch
in Oldenburg das ihm eventuell zufallende Vereinsvermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 11
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 30.08.2002
gebilligt. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Oldenburg eingetragen ist.
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Der Verein wurde am 17.03.2004 in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Oldenburg eingetragen (Akten-Nr.: 2277 / 02 II); der Namenseintrag
lautet: Europäische Vereinigung zur Förderung der Experimentellen Archäologie
e. V. „exar“; als Mitglieder des
ersten Vorstandes wurden eingetragen: Vorsitzender – Prof. Dr. Mamoun Fansa,
stellvertretender Vorsitzender – Roeland Paardekooper M. A., zweiter
stellvertretender Vorsitzender – Marlise Wunderli, Schatzmeister – Martin
Schmidt M. A., Schriftführer – Dr. Dirk Vorlauf. Die Anerkennung des Vereins
als „gemeinnützig“ erfolgte durch das Finanzamt Oldenburg (Oldb.) am 30.04.2004
(St.Nr.: 64/220/13128).
Auf der 6. exar-Mitgliederversammlung am 18. Oktober 2008
wurde einstimmig eine Satzungsänderung beschlossen (siehe Protokoll der 6.
Mitgliederversammlung). Diese Satzungsänderung betrifft § 2, Absatz 1 und § 10,
Absatz 4. Die beschlossenen Änderungen sind oben im Satzungstext jeweils fett
wiedergegeben.
____________________
Der Verein wurde am 05.02.2009 in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Überlingen eingetragen (VR 2519). Vorsitzender: Dr. Gunter Schöbel,
stellvertretender Vorsitzender: Wolfgang Lobisser M.A., zweiter
stellvertretender Vorsitzender: Dr. Jeroen Flamman, Schatzmeisterin: Dr. Ulrike
Weller, Schriftführer: Friedrich Egberink.
Auf der 7. EXAR-Mitgliederversammlung am 10.10.01 wurde einstimmig die
Satzungsänderung beschlossen (siehe Protokoll der 7. Mitgliederversammlung.
Diese Satzungsänderung betrifft §6, Absatz 6. Die beschlossene Änderung ist im
Satzungstext fett wiedergegeben.
Beitragsordnung des Vereins
„Europäische Vereinigung zur Förderung der Experimentellen Archäologie
e. V.“
(European Association for the advancement of archaeology by
experiment),
kurz „exar“ genannt
1.
Beitragspflichtig sind alle Mitglieder.
2.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung nach einem Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
3.
Der Jahresbeitrag wird mit dem Zeitpunkt
der Vereinsgründung auf mindestens 25,- Euro für natürliche Personen, für
Studenten und Mitglieder aus Osteuropa 15,- Euro, und für juristische Personen
und Personenvereinigungen auf mindestens 50,- Euro festgelegt.
4.
Während des Jahres eintretende Mitglieder
entrichten den vollen Jahresbeitrag. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
5.
Der Jahresbeitrag ist in voller Höhe zu
Beginn des Geschäftsjahres fällig. Die Beiträge sind bis jeweils 31. März des
Jahres zu entrichten und werden in der Regel per Bankeinzug abgebucht. Das
Mitglied sollte dafür entsprechende Vollmachten erteilen. Beitragsrückstände
sind einschließlich der entstandenen Gebühren und Verzugszinsen einklagbar.
Gebühren für Rückbuchungen trägt das Mitglied.
6.
Entsprechend § 3, Absatz 5 der Satzung
kann Beitragssäumigkeit zum Ausschluss aus dem Verein führen.
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Die Beitragsordnung wurde auf der 1. Mitgliederversammlung
des Vereins am 10.10.2003 einstimmig erlassen!
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