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These statutes will be translated to English ASAP.Satzung des Vereins„Europäische Vereinigung zur Förderung der Experimentellen Archäologie e.V." PräambelBei allem im Satzungstext erwähnten Personen und Ämtern (z. B. stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister) ist jeweils neben der männlichen auch die weibliche Form (z. B. stellvertretende Vorsitzende, Schatzmeisterin) gemeint. § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Vereinsjahr1. Der Verein führt den Namen „Europäische Vereinigung zur Förderung der Experimentellen Archäologie" (European Association for the advancement of archaeology by experiment). 2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: 3. Der Sitz des Vereins ist Oldenburg. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Arbeiten der Experimentellen Archäologie, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern / Experimentatoren sowie kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen und der Öffentlichkeit sowie die Förderung der Volksbildung auf nationaler und europäischer Ebene. 3. Der Verein gibt eine wissenschaftliche Publikation (Zeitschrift) mit dem Titel „Experimentelle Archäologie in Europa" heraus. Neben der Herausgabe der Zeitschrift fördert der Verein Sonderpublikationen und wissenschaftliche Veranstaltungen, die mit dem Thema Experimentelle Archäologie und deren Vermittlung zu tun haben. § 3 Mitgliedschaft1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die um die in § 2 genannte Zweckbestimmung bemüht sind oder sich dafür interessieren. 2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung einer juristischen Person, Austritt oder durch Ausschluss. 4. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt erfolgt durch eine formlose schriftliche Mitteilung an den Vorstand. 5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden, wenn es den vollständigen Jahresbeitrag nach einmaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate entrichtet hat, oder wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu unterstützen, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und die Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung zu entrichten. 2. Die Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung nach einem Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird. 3. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist an die Zahlung des Mitgliedsbeitrages gebunden. 4. Der Mitgliedsbeitrag beinhaltet die Zusendung der Zeitschrift „Experimentelle Archäologie in Europa". 5. Alle Mitglieder werden über die Aktivitäten des Vereins rechtzeitig schriftlich informiert. § 5 VereinsorganeOrgane des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand. § 6 Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. 2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, b) die Entlastung des Vorstandes, c) die Wahl des Vorstandes, d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, e) die Entscheidung über Satzungsänderungen, f) das Erlassen und die Änderung einer Beitragsordnung, g) die Auflösung des Vereins gemäß § 10 dieser Satzung. 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen einberufen, wobei der Tag der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. 4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, geleitet. Die Vorstandswahlen leitet ein gesonderter Wahlvorstand aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Kandidaten dürfen dem Wahlvorstand nicht angehören. 6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % der Mitglieder persönlich anwesend sind. Beschlüsse über die in § 6, Absatz 2 genannten Punkte können nur gefasst werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen. 7. Anträge der Mitglieder und des Vorstandes, die nicht unter die Punkte § 6, Absatz 2, e, f und g fallen, können zu Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Hierzu muss ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. 8. Die Beschlussfassung einschließlich Satzungsänderungen erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern diese Satzung nichts andres bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 9. Die Vereinsmitglieder können sich bei der Mitgliederversammlung durch ein andres Vereinsmitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann bis zu zwei Vertretungen ausüben. 10. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem die Versammlung Leitenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist. § 7 Anträge an die MitgliederversammlungAnträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder sind mindestens 14 Tage (Datum des Poststempels) vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen. § 8 Vorstand1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern: a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, d) dem Schatzmeister, e) dem Schriftführer. 2. Die Mitglieder des Vorstandes sollen möglichst aus drei europäischen Ländern stammen. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für die Wahl eines jeden Vorstandsmitgliedes findet ein besonderer Wahlgang statt. Die Mitgliederversammlung kann geheime Wahl beschließen. 4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Sie können nur einmal in Folge wiedergewählt werden. 5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder durch Kooptation ergänzen. § 9 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes1. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten – darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Im Innenverhältnis handelt der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden. 2. Die Aufgaben des Vorstandes sind: a) die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, b) bei Bedarf einen Beirat einzuberufen, c) sich eine Geschäftsordnung zu geben, d) der Vorstand führt über den Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ein schriftliches Protokoll, das von dem die Versammlung Leitenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. 4. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. a) Der Beirat des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, die während ihrer Amtszeit nicht gleichzeitig Mitglied des Vereinsvorstandes sein dürfen. b) Die Mitglieder des Beirates sollen möglichst aus unterschiedlichen europäischen Ländern stammen. c) Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt auf die Dauer von einem Jahr. Sie können beliebig oft wiedergewählt werden. § 10 Auflösung des Vereins1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer dazu gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann über die Auflösung des Vereins mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder entscheidet. Bei der Einberufung dieser Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass über die Auflösung des Vereins mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder entschieden werden kann. 3. Erfolgt ein Auflösungsbeschluss, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren des Vereins. Weitere Liquidatoren können von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach §§ 47 ff. BGB. 4. Das nach Abschluss der Liquiditation verbleibende Vereinsvermögen fällt an das Landesmuseum für Natur und Mensch in Oldenburg. § 11 InkrafttretenVorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 30.08.2002 gebilligt. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen ist. (Der Verein wurde am 17.03.2004 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen [Akten-Nr.: 2277 / 02 II], die Anerkennung als „gemeinnützig" erfolgte durch das Finanzamt Oldenburg [Oldb.] am 30.04.2004 [St.Nr.: 64/220/13128].) Beitragsordnung des Vereins„Europäische Vereinigung zur Förderung der Experimentellen Archäologie e. V." 1. Beitragspflichtig sind alle Mitglieder. 2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung nach einem Vorschlag des Vorstandes festgelegt. 3. Der Jahresbeitrag wird mit dem Zeitpunkt der Vereinsgründung auf mindestens 25,- Euro für natürliche Personen, für Studenten und Mitglieder aus Osteuropa 15,- Euro, und für juristische Personen und Personenvereinigungen auf mindestens 50,- Euro festgelegt. 4. Während des Jahres eintretende Mitglieder entrichten den vollen Jahresbeitrag. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 5. Der Jahresbeitrag ist in voller Höhe zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Die Beiträge sind bis jeweils 31. März des Jahres zu entrichten und werden in der Regel per Bankeinzug abgebucht. Das Mitglied sollte dafür entsprechende Vollmachten erteilen. Beitragsrückstände sind einschließlich der entstandenen Gebühren und Verzugszinsen einklagbar. Gebühren für Rückbuchungen trägt das Mitglied. 6. Entsprechend § 3, Absatz 5 der Satzung kann Beitragssäumigkeit zum Ausschluss aus dem Verein führen. (Die Beitragsordnung wurde auf der 1. Mitgliederversammlung des Vereins am 10.10.2003 einstimmig erlassen.) |
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